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Beschaffungswesen

Beschaffungsrecht ab 1. Januar 2023

Ab 1.  Januar 2023 gilt im Kanton Luzern das schweizweit harmonisierte und modernisierte öffentliche Beschaffungsrecht. Der Kanton Luzern ist der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungsrecht (IVöB 2019) beigetreten. 

Das neue Beschaffungsrecht bringt unter anderem folgende Neuerungen:

  • Der Qualitätswettbewerb sowie die Nachhaltigkeit werden bei öffentlichen Beschaffungen gestärkt.
  • Die vom Bund und den Kantonen betriebene Internetplattform simap.ch löst das Kantonsblatt als Publikationsorgan für Ausschreibungen ab.
  • Die Rechtsmittelfrist bei Verfügungen (z.B. Zuschlagsverfügung) verdoppelt sich von bisher 10 Tagen auf neu 20 Tage.
  • Die wichtigsten Neuerungen der IVöB 2019 im Überblick

Neue Rechtsgrundlagen

Folgende neue Rechtgrundlagen zum Beschaffungswesen treten per 1. Januar 2023 im Kanton Luzern in Kraft: 


Häufig gestellte Fragen

  • Was ändert sich konkret mit dem neuen Beschaffungsrecht ab 1.1.2023?

    Die IVöB 2019 führt zu keiner grundlegenden Änderung des Beschaffungsrechts, d.h. die Grundsätze wie Wirtschaftlichkeit, Transparenz, Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung sowie wirksamer Wettbewerb sind weiterhin gültig. Auch der Ablauf des Beschaffungsverfahrens sowie der Kreis der dem Beschaffungsrecht unterstellten Auftraggeberinnen und Auftraggeber bleibt weitgehend gleich. Hingegen werden der Qualitätswettbewerb sowie die Nachhaltigkeit bei den zu beschaffenden Leistungen gestärkt werden. Weitere Änderungen sind etwa:

    • zwingende Publikation der Ausschreibungen auf www.simap.ch, keine Publikation mehr im Amtsblatt;
    • Verlängerung der Beschwerdefrist von 10 Tagen auf 20 Tage;
    • neue Zuschlagskriterien;
    • neue Instrumente (Dialog, Rahmenverträge, elektronische Auktionen);
    • Lieferungen dürfen neu bis zu einem Auftragswert von Fr. 150'000 freihändig vergeben werden (bisher Fr. 100'000)

    Die wichtigsten Neuerungen der IVöB 2019 im Überblick

  • Gemäss Art. 64 Abs. 1 IVöB 2019 werden Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Wann gilt ein Verfahren als eingeleitet?

    Ein Verfahren gilt als eingeleitet, sobald das Beschaffungsvorhaben öffentlich wird: im offenen oder selektiven Verfahren mit der Publikation auf simap.ch, im Einladungsverfahren sowie im freihändigen Verfahren mit der Einladung zur Angebotsabgabe.

  • Wo finde ich die Schwellenwerte für die einzelnen Verfahren?

    Die Schwellenwerte befinden sich im Anhang 1 und 2 der IVöB 2019.

  • Können Preisverhandlungen durchgeführt werden?

    Preisverhandlungen sind nur im freihändigen Verfahren zulässig (Art. 21 Abs. IVöB).

Weiterführende Informationen

TRIAS - Leitfaden für öffentliche Beschaffungen

Um die Harmonisierung des Beschaffungsrechts auch in der Umsetzung zu gewährleisten, haben Bund, Kantone, Städte und Gemeinden den gemeinsamen Beschaffungsleitfaden TRIAS erarbeitet. Der Leitfaden ist als schlankes und praxistaugliches Instrument mit einem massvollen Detaillierungsgrad aufgebaut.

TRIAS - Leitfaden für öffentliche Beschaffungen

 

Wissensplattform nachhaltige öffentliche Beschaffung (WöB)

Auf der Wissensplattform WöB finden Sie Informationen und Instrumente, die von Beschaffungsstellen und Fachpersonen aller föderalen Ebenen bereitgestellt und genutzt werden.

Wissensplattform WöB

 

Informationen der BPUK

Informationen zur IVöB 2019 der Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) finden Sie hier

Info-Veranstaltung Bundesamt für Bauten und Logistik BBL

Das Bundesamt für Bauten und Logistik BBL hat am 7. November 2022 eine Info-Veranstaltung für Anbieter und potentielle Anbieter für Aufträger der öffentlichen Hand durchgeführt. Die Unterlagen und eine Aufzeichnung des Webinars sind hier verfügbar: BLL-Veranstaltung Wie bewerbe ich mich erfolgreich für Aufträge der öffentlichen Hand?