Geltungsbereich

Die Vorschriften über die öffentlichen Beschaffungen gelten für folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber:

  • Kanton
  • Gemeinden
  • Kantonale und kommunale Einrichtungen des öffentlichen Rechts
  • Andere Trägerinnen und Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben (auch Private)
  • Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, in den Bereichen
    • Wasserversorgung
    • Energieversorgung (Elektrizitäts-, Gas- und Wärmeversorgung)
    • Verkehrsversorgung
  • Weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber (auch Private) für Aufträge, die zu mehr als 50 Prozent mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
Bitte beachten Sie: Seit 1. Januar 2023 gilt im Kanton Luzern neues Beschaffungsrecht (IVöB 2019). Eine Übersicht zu den Neuerungen finden Sie hier

Rechtsgrundlagen

  • Artikel 4 und 10 IVöB
Auf dieser Webseite werden zur Verbesserung der Funktionalität und des Leistungsverhaltens Cookies eingesetzt. Durch Klicken auf den OK-Button stimmen Sie der Verwendung von Cookies auf dieser Webseite zu.
Weitere Informationen