Anfechtbare Verfügungen

Im Rahmen eines Vergabeverfahrens können mit Beschwerde angefochten werden:

  • die Ausschreibung im offenen und selektiven Verfahren
  • die Ausschreibungsunterlagen sind selbständig anfechtbar
  • die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren
  • Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt
  • der Entscheid über Ausstandsbegehren
  • der Ausschluss vom Vergabeverfahren
    (z.B. wegen verspäteter Eingabe, Unvollständigkeit des Angebots, Nichteignung)
  • der Abbruch des Vergabeverfahrens
    (z.B. wegen Verzicht auf das Bauvorhaben zufolge Kreditverweigerung, Absprachen, wesentlichen Projektänderungen)
  • der Zuschlag 
    (bei freihändiger Vergabe eingeschränkte Beschwerdemöglichkeit: Nur falsche Verfahrensart und unzulässige Wettbewerbsabreden, nicht aber, ob der Zuschlag gerechtfertigt ist, kann angefochten werden)
  • der Widerruf des Zuschlags
    (z.B. wegen nachträglich bekannt gewordener Nichteignung)
  • die Verhängung einer Sanktion

Beschwerdeinstanz

Die Beschwerde ist direkt beim Kantonsgericht einzureichen. Ein verwaltungsinternes Rechtsmittel (Einsprache, Beschwerde) ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Adresse:
Kantonsgericht Luzern
4. Abteilung
Obergrundstrasse 46
Postfach 3569
6002 Luzern

Beschwerdefrist

Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Publikation (der Ausschreibung) beziehungsweise Zustellung (in den übrigen Fällen) einzureichen.

Beschwerdebefugnis

Zur Beschwerde sind berechtigt:

  • Teilnehmende an einem Vergabeverfahren oder zu Unrecht an der Teilnahme Gehinderte, die an der Änderung oder Aufhebung des Anfechtungsgegenstands ein schutzwürdiges Interesse haben,
  • paritätische Kommissionen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung.

Gegen einen Zuschlag können nur Anbietende Beschwerde einreichen, die bei einer Gutheissung der Beschwerde eine reelle Chance auf den Zuschlag haben.

Kein Beschwerderecht haben Arbeitnehmende von nicht berücksichtigten Anbietenden, Subunternehmer oder Zulieferfirmen sowie Berufsverbände.

Aufschiebende Wirkung

Eine Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, kann aber vom Beschwerdeführenden beantragt werden.

Beschwerdeentscheid

Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen worden, kann das Kantonsgericht bei Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Ausschreibung oder Verfügung aufheben und die Angelegenheit zur nochmaligen (ganzen oder teilweisen) Durchführung des Verfahrens an die Vergabestelle zurückweisen oder in der Sache selber entscheiden.

Ist der Vertrag bereits abgeschlossen worden, stellt das Kantonsgericht nur noch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung fest. Gleichzeitig mit dieser Feststellung entscheidet das Gericht über ein allfälliges Schadenersatzbegehren. Schadenersatz kann nur für die mit der Vorbereitung und Einreichung des Angebots entstandenen Kosten (Offertkosten) verlangt werden. Entgangener Gewinn wird nicht entschädigt.

Bitte beachten Sie: Seit 1. Januar 2023 gilt im Kanton Luzern neues Beschaffungsrecht (IVöB 2019). Eine Übersicht zu den Neuerungen finden Sie hier

Rechtsgrundlagen


Anfechtbare Verfügungen

Beschwerdeinstanz

Beschwerdefrist

  • Artikel 56 Absatz 1 IVöB

Beschwerdebefugnis

Aufschiebende Wirkung

Beschwerdeentscheid

  • Artikel 9 Absatz 3 BGBM

  • Artikel 58 Absatz 1 und 2 IVöB

Schadenersatz

  • Artikel 58 Absatz 3 und 4 IVöB