Vergabeverfahren

Wahl des Verfahrens

Wahl des Verfahrens
  • Auftragsarten
    • Lieferungen
      Beschaffung von Gütern wie Maschinen, Geräte, Mobiliar, Schul- und Büromaterial, Fahrzeuge, Heizmaterialien, Informatikbedarf durch Kauf, Pacht, Leasing, Miete oder Mietkauf
    • Dienstleistungen
      Tätigkeiten und Verrichtungen wie Architektur, Ingenieurleistungen, Planungen aller Art, Geometerarbeiten, Reinigungs-, Pflege-, Wartungs- und Unterhaltsarbeiten, Werbung, Versicherungen, Informatikdienstleistungen, Transportleistungen, Meinungs- und Marktforschung, Drucken, Abfall- und Abwasserbeseitigung
    • Bauten
      Infrastrukturanlagen wie Strassen, Brücken, Wasserbauten, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgungsanlagen, Schulhäuser, Spitäler, Verwaltungsgebäude, Werkhöfe
    • Bauhauptgewerbe: Arbeiten für die tragenden Elemente eines Bauwerks wie Maurer-, Beton-, Gerüstbau-, Fassadenisolations-, Aushub-, Bagger-, Strassenbau-, Spezialtiefbau-, Steinhauer-, Steinbruch- und Abbrucharbeiten
    • Baunebengewerbe: alle übrigen Bauarbeiten wie Maler-, Gipser-, Plattenleger-, Dachdecker-, Spenglerei-, Heizungs-, Lüftungs-, Schreiner-, Metallbau-, Sanitär-, Elektroinstallations- und Gärtnerarbeiten

    Rechtsgrundlage: 

    • Artikel 8 Absatz 2 IVöB

     

  • Auftragswert
    • Der Wert einer Beschaffung entspricht dem geschätzten Wert eines einzelnen Auftrags für eine Lieferung, Dienstleistung oder Baute ohne Mehrwertsteuer.
    • Bei Bauaufträgen ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert des Bauwerks massgebend.
    • Bei Daueraufträgen, mehreren gleichartigen Aufträgen, Aufteilung in Lose und bei Optionen wird der Auftragswert besonders berechnet.
    • Eine Beschaffung darf nicht aufgeteilt werden in der Absicht, die Vergabevorschriften zu umgehen.

    Rechtsgrundlage: 

  • Verfahrensarten
    • Offenes Verfahren
      Öffentliche Ausschreibung.
      Alle Anbietenden können Angebote einreichen.
    • Selektives Verfahren
      Öffentliche Ausschreibung.
      Alle Anbietenden können Anträge auf Teilnahme einreichen.
      Die Auftraggeberin bestimmt aufgrund der Prüfung der Eignung diejenigen Anbietenden, die ein Angebot einreichen können.
    • Einladungsverfahren
      Keine öffentliche Ausschreibung.
      Die Auftraggeberin lädt - in der Regel mindestens drei - Anbietende direkt ein, Angebote einzureichen.
    • Freihändiges Verfahren
      Keine öffentliche Ausschreibung.
      Die Auftraggeberin lädt eine oder mehrere Anbietende direkt ein, ein Angebot einzureichen.

    Rechtsgrundlage: 

  • Schwellenwerte im Nicht-Staatsvertragsbereich

    Im Nicht-Staatsvertragsbereich gelten für die angeführten Verfahrensarten die folgenden Schwellenwerte:

    Verfahrensart Lieferungen* Dienstleistungen* Bauten Baunebengewerbe* Bauten Bauhauptgewerbe*
    FreihändigeVergabe

    unter 150'000

    unter 150'000

    unter 150'000

    unter 300'000
    Einladungsverfahren

    unter 250'000

    unter 250'000

    unter 250'000

    unter 500'000
    Offenes/selektivesVerfahren

    ab250'000

    ab 250'000

    ab 250'000

    ab 500'000

    (*Auftragswert CHF)

    Rechtsgrundlage: 

     

  • Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich

    Im Staatsvertragsbereich ist immer das offene oder das selektive Verfahren anzuwenden (sofern nicht ausnahmsweise das freihändige Verfahren zulässig ist), wenn die folgenden Schwellenwerte erreicht werden: 

    Auftraggeberin/Auftraggeber
    Auftragswert CHF

    Bauarbeiten (Gesamtwert)

    Lieferungen Dienstleistungen
    Kantone 8'700'000 350'000 350'000
    Gemeinden/Bezirke 8'700'000 350'000 350'000
    Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr  8'700'000  700'000  700'000
    Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation
    8'700'000 700'000 700'000
    Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und der Gas- und Wärmeversorgung
    8'000'000 640'000 640'000

    Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Telekommunikation

    8'000'000 960'000 960'000

    Rechtsgrundlage

Bitte beachten Sie: Seit 1. Januar 2023 gilt im Kanton Luzern neues Beschaffungsrecht (IVöB 2019). Eine Übersicht zu den Neuerungen finden Sie hier
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