Bei öffentlichen Beschaffungen sind folgende Grundsätze zu beachten:
Qualitätswettbewerb
- Qualität als zwingendes Zuschlagskriterium neben Preis (Ausnahme: standardisierte Güter)
- Möglichkeit der Zwei-Couvert-Methode (Qualitative Bewertung der Angebote zunächst ohne Berücksichtigung des Preises)
- Nachfragepflicht bei ungewöhnlich niedrigem Angebot sowie Zuschlag an «vorteilhaftestes Angebot»
Nachhaltige Beschaffungen
- Wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltige Beschaffungen
- Verwendung von nachhaltigen Kriterien (Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie technische Spezifikationen
Einhaltung Umweltschutzrecht
Gleichbehandlung
- Festlegung einheitlicher Fristen (auch Fristverlängerungen) für alle Anbieterinnen und Anbieter
- Orientierung aller Anbieterinnen und Anbieter über erteilte Erläuterungen
- Vorgabe gleicher Teilnahmebedingungen für alle Anbieterinnen und Anbieter
Nichtdiskriminierung
- Verzicht auf technische Spezifikationen, die Anbieterinnen und Anbieter bestimmter Herkunft oder bestimmter Produkte benachteiligen
Wirksamer Wettbewerb
- Einholung möglichst vieler Angebote
- Abwechslung unter den Anbieterinnen und Anbietern in Einladungsverfahren und bei freihändigen Vergaben
- Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption
Beachtung der Ausstandsregeln
- unabhängige und unvoreingenommene Beurteilung der Angebote
- Ausstand schon bei Anschein der Befangenheit
Vertraulichkeit von Informationen
- Bekanntgabe von Informationen nur mit Zustimmung der Anbieterinnen und Anbieter oder aufgrund gesetzlicher Vorschrift
- keine Einsicht in Konkurrenzangebote im Vergabeverfahren
Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
- im Zweifelsfall Nachweis der Bezahlung von Abgaben, Steuern und Sozialleistungen
Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer
- Einhaltung insbesondere der Vorschriften der Bundesgesetze über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) und über die Unfallversicherung
- Einhaltung der Gesamt- und der Normalarbeitsverträge oder - wo solche nicht bestehen - von orts- und berufsüblichen Standards
- Gilt auch für Subunternehmen
Gleichbehandlung von Frau und Mann
- Gleichbehandlung nicht nur hinsichtlich Lohn, sondern in umfassender Weise