Beschaffungswesen

Grundsätze

Bei öffentlichen Beschaffungen sind folgende Grundsätze zu beachten:

Qualitätswettbewerb

  • Qualität als zwingendes Zuschlagskriterium neben Preis (Ausnahme: standardisierte Güter)
  • Möglichkeit der Zwei-Couvert-Methode (Qualitative Bewertung der Angebote zunächst ohne Berücksichtigung des Preises)
  • Nachfragepflicht bei ungewöhnlich niedrigem Angebot sowie Zuschlag an «vorteilhaftestes Angebot»

Nachhaltige Beschaffungen 

  • Wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltige Beschaffungen
  • Verwendung von nachhaltigen Kriterien (Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie technische Spezifikationen
    Einhaltung Umweltschutzrecht
Gleichbehandlung
  • Festlegung einheitlicher Fristen (auch Fristverlängerungen) für alle Anbieterinnen und Anbieter
  • Orientierung aller Anbieterinnen und Anbieter über erteilte Erläuterungen
  • Vorgabe gleicher Teilnahmebedingungen für alle Anbieterinnen und Anbieter

Nichtdiskriminierung

  • Verzicht auf technische Spezifikationen, die Anbieterinnen und Anbieter bestimmter Herkunft oder bestimmter Produkte benachteiligen

Wirksamer Wettbewerb

  • Einholung möglichst vieler Angebote
  • Abwechslung unter den Anbieterinnen und Anbietern in Einladungsverfahren und bei freihändigen Vergaben
  • Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption

Beachtung der Ausstandsregeln

  • unabhängige und unvoreingenommene Beurteilung der Angebote
  • Ausstand schon bei Anschein der Befangenheit

Vertraulichkeit von Informationen

  • Bekanntgabe von Informationen nur mit Zustimmung der Anbieterinnen und Anbieter oder aufgrund gesetzlicher Vorschrift
  • keine Einsicht in Konkurrenzangebote im Vergabeverfahren

Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen

  • im Zweifelsfall Nachweis der Bezahlung von Abgaben, Steuern und Sozialleistungen

Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer

  • Einhaltung insbesondere der Vorschriften der Bundesgesetze über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) und über die Unfallversicherung
  • Einhaltung der Gesamt- und der Normalarbeitsverträge oder - wo solche nicht bestehen - von orts- und berufsüblichen Standards
  • Gilt auch für Subunternehmen

Gleichbehandlung von Frau und Mann

  • Gleichbehandlung nicht nur hinsichtlich Lohn, sondern in umfassender Weise
Bitte beachten Sie: Seit 1. Januar 2023 gilt im Kanton Luzern neues Beschaffungsrecht (IVöB 2019). Eine Übersicht zu den Neuerungen finden Sie hier

Rechtsgrundlagen

 

Qualität

  • Artikel 29 Absatz 1, 30 Absatz 1, 38 Absatz 3 und 4 und 41 IVöB

Nachhaltigkeit

  • Artikel 2 Buchstabe a, 12, 26, 29 Absatz 1, 30 Absatz 4 und 41 IVöB
  • § 7 VIVöB

Gleichbehandlung

  • Artikel 5 Absatz 1 BGBM
  • Artikel 11 Buchstabe c IVöB

Nichtdiskriminierung

  • Artikel 5 Absatz 1 BGBM
  • Artikel 11 Buchstabe c und 30 Abs. 3 IVöB

Wirksamer Wettbewerb

  • Artikel 2 Buchstabe d IVöB
  • Artikel 11 Buchstabe b IVöB

Ausstand

Vertraulichkeit

  • Artikel 11 Buchstabe e und 49 Absatz 4 IVöB

Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen

Schutz der Arbeitnehmenden

  • Artikel 12 Absatz 1 und 2 IVöB

Gleichbehandlung von Frau und Mann

  • Artikel 12 Absatz 1 IVöB

 

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